SOS Mitmensch warnt vor „verwirrenden Behördeninfos“
Ihnen werde im Antragsformular suggeriert, sie könnten hier nicht wählen, wenn sie ihr Wahlrecht im Herkunftsland verloren haben. Tatsächlich ausgeschlossen seien sie aber nur, wenn ihnen das Wahlrecht wegen einer gerichtlichen Verurteilung aberkannt wurde.
Wahlrechtsverlust bei gerichtlicher Verurteilung
Sehr wohl in Österreich mitstimmen dürften aber Bürger anderer EU-Staaten, die ihr Wahlrecht im Heimatland wegen zu langer Abwesenheit verloren haben, erläuterte SOS Mitmensch-Sprecher Alexander Pollak gestern in einer Aussendung. Auf der Homepage des Innenministeriums sei zwar mittlerweile präzisiert worden, dass nur der Wahlrechtsverlust wegen gerichtlicher Verurteilung die Stimmabgabe in Österreich verhindert. Das Antragsformular sei allerdings nicht korrigiert worden.
Eintragungsfrist verlängern
Pollak forderte das Innenministerium auf, dies zu tun - und außerdem die Eintragungsfrist zu verlängern. Denn in Österreich wahlberechtigt sind nur über 16-jährige Staatsbürger und andere EU-Bürger mit Hauptwohnsitz im Lande, die am kommenden Dienstag, 12. März, in der Europa-Wählerevidenz stehen.