Zutrittsverweigerung ist diskriminierend

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft weist in ihrem aktuellen Newsletter darauf hin, dass niemandem aufgrund seiner Herkunft der Zutritt zu Dienstleistungen oder Lokalen verweigert werden darf.

Die jüngsten Beispiele betreffen etwa Fälle, in denen eine Clubbesitzerin Flüchtlingen den Einlass verweigerte oder ein Schwimmbad sie nur in Begleitung eines Betreuers hineinlassen wollte.

Gleichbehandlungsgebot als Schutz vor Vorurteilen

Das Gleichbehandlungsgebot, das europaweit Standard ist, sei geschaffen worden, um einen Schutz vor Vorurteilen zu bieten. Wenn Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von vornherein unangemessenes Verhalten oder gar strafbare Handlungen unterstellt und dadurch von einer Dienstleistung ausgeschlossen werden, sei dies eine „klare Verletzung“ des Gleichbehandlungsgesetzes, wurde betont.

Sexuelle Belästigung im Schwimmbad

Ein weiterer aktueller Fall der Gleichbehandlungsanwaltschaft betrifft eine Frau, die in einem öffentlichen Schwimmbad sexuell belästigt wurde. Als sie nach dem Vorfall in der Dusche den Bademeister verständigte und um Unterstützung bat, habe dieser erklärt: „Das passiert bei uns ständig.“ Vor allem durch die Reaktion der Schwimmbadbetreiberin - keiner der Bediensteten habe den Vorfall beobachtet - fühlte sich die betroffene Frau in ihrer Wut und ohne Kompensation allein gelassen.

Sensibilisierung von Mitarbeitern

Die Gleichbehandlungsanwaltschaft verweist in diesem Fall unter anderem auf das Gleichbehandlungsgesetz, wonach belästigten Personen Schadenersatz zusteht. Grundsätzlich wird auch empfohlen, Mitarbeiter zum Problem sexueller Belästigung zu sensibilisieren und zu schulen.

Kein Ausschluss von ganzen Gruppen

Nicht zulässig ist es laut Gleichbehandlungsanwaltschaft allerdings, als Sanktion für einen Vorfall ganze Gruppen von Menschen ein Badeverbot zu erteilen. Wenn ein Badegast eine Frau belästigt, könne nicht davon ausgegangen werden, dass auch andere Männer Frauen belästigen werden. Ein Ausschluss ganzer Gruppen, wie er für männliche Migranten in einem Schwimmbad verhängt worden sei, stelle eine Gesetzesverletzung und Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes dar, hieß es.

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