VfGH bestätigt „Durchgriffsrecht“

Das „Durchgriffsrecht“ des Innenministeriums bei der Errichtung von Flüchtlings-Quartieren in Gemeinden ist nicht verfassungswidrig. Die von der FPÖ regierte oberösterreichische Stadt Wels ist mit ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgeblitzt.

In einem am Mittwoch veröffentlichten Erkenntnis bestätigten die Höchstrichter das bis Ende 2018 befristete Sondergesetz.

Durchgriffsrecht bei Flüchtlingsquartieren

Das „Durchgriffsrecht“ erlaubt es dem Innenministerium, Flüchtlingsquartiere gegen den Widerstand der Gemeinde zu errichten, wenn im Bundesland und im Bezirk zu wenig Asylwerber untergebracht sind. Beschlossen wurde das im Verfassungsrang stehende Gesetz im Herbst 2015.

Keine Parteienstellung der Gemeinde

Nachdem das Innenministerium angekündigt hatte, am Gelände der ehemaligen Landesfrauenklinik in Wels ein Quartier einrichten zu wollen, klagte die Gemeinde beim Bundesverwaltungsgericht. Dort setzte es allerdings eine Abfuhr, weil die Gemeinde in Verfahren nach dem Durchgriffsrecht keine Parteienstellung hat. Diesen Beschluss brachte die Gemeinde danach vor den Verfassungsgerichtshof.

Die Verfassungsrichter haben die Beschwerde der Gemeinde nun aber ebenfalls abgewiesen. Erstens bestätigten sie, dass der Gemeinde in Durchgriffsrechts-Verfahren keine Parteienstellung genießt (die ist nur für den Eigentümer des fraglichen Grundstücks vorgesehen). Zweitens sehen sie im Durchgriffsrecht keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Gemeindeautonomie bzw. in die Kompetenzen der Bundesländer. Vielmehr wird darauf verwiesen, dass das Durchgriffsrecht ja im Verfassungsrang beschlossen wurde. Verfassungswidrig könnten sie also nur sein, wenn sie eine „Gesamtänderung“ der Verfassung bewirken würden. Ein derart schwerwiegender Eingriff liegt hier aber nicht vor, urteilten die Verfassungsrichter.

Einleitung von baurechtlichen Schritten möglich

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde keine Möglichkeit hätte, gegen die Pläne des Ministeriums vorzugehen. Sollte nämlich tatsächlich - wie von der Gemeinde Wels behauptet - nicht das laut Durchgriffsrecht zulässige Flüchtlingsquartier, sondern ein Registrierungszentrum (laut oberösterreichischer Polizei eine „Schwerpunktdienststelle“) geplant sein, dann liege es an der Gemeinde, dagegen baurechtliche Schritte einzuleiten, heißt es im Erkenntnis der Verfassungsrichter.

Pläne bisher nicht umgesetzt

Umgesetzt wurden die Pläne des Innenministeriums bis heute übrigens nicht. Wie die Landespolizeidirektion Oberösterreich auf APA-Anfrage sagte, laufen die Gespräche mit der Gemeinde noch. Demnach gilt Wels als ein möglicher Standort für eine Schwerpunktdienststelle zur Aufnahme von Asylanträgen. Angestrebt wird demnach eine konsensuale Lösung mit der Gemeinde.

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