Fahrverbotsschilder an Grenzübergängen aufgestellt

An burgenländischen Grenzübergangsstellen werden zurzeit Hinweistafeln aufgestellt, die in Piktogrammen anzeigen, in welcher Form - also etwa ob mit dem Rad oder mit dem Auto - die Grenze übertreten werden darf. Dieser Benützungsumfang, der beispielsweise Fahrverbote für Pkw beinhaltet, sei bereits bisher im Grenzkontrollgesetz definiert gewesen, teilte die Polizei am Mittwoch mit.

Die gelebte Praxis sei allerdings eine andere gewesen. Beobachtungen hätten gezeigt, dass viele Grenzübergänge trotz Verbots mit dem Pkw passiert wurden. Zudem habe es eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft aufgrund der Nichteinhaltung der Fahrverbote gegeben, hieß es auf Nachfrage der APA von der Exekutive. Mit dem Aufstellen der Tafeln werde nun Rechtssicherheit geschaffen, so ein Polizeisprecher.

Die Schilder wurden auf österreichischer Seite bei den Grenzübergängen zu Ungarn und Slowenien aufgestellt. Die Fahrverbote gelten sowohl von österreichischer als auch von ungarischer bzw. slowenischer Seite kommend. Die Grenze zur Slowakei sei nicht betroffen, da es dort keine Grenzkontrollen gebe, teilte die Landespolizeidirektion mit. Die Regelung der Benützungsumfangs von kleinen Grenzübertrittsstellen sei eine Konsequenz der seit 2015 bestehenden Grenzkontrollen.

Einen direkten Zusammenhang zwischen den Fahrverboten und der Verhinderung von illegaler Migration wollte man bei der Polizei in erster Linie nicht sehen. Jedoch seien bei diesen Grenzübergangsstellen auch schon bisher lageangepasste Grenzkontrollen durchgeführt worden, klärte ein Sprecher auf.

Für jeden der von den Fahrverboten betroffenen Grenzübergänge gibt es einen eigenen Benützungsumfang. Am häufigsten ist das Passieren der Grenze zu Fuß, mit dem Fahrrad oder als Reiter mit einem Pferd erlaubt. Mit dem Pkw nach Ungarn darf man etwa nur noch an 18 Übergangsstellen. Bei einem Verstoß können Strafen von bis zu 2.180 Euro fällig werden. Die Polizei wies außerdem darauf hin, dass bei Grenzübertritten stets ein Reisepass oder Personalausweis mitzuführen sei.