Betroffener bekommt in Sache Doppelstaatsbürgerschaft Recht

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat ein möglicherweise richtungsweisendes Urteil in Sachen österreichisch-türkischer Staatsbürgerschaft getroffen.

Einem Betroffenem, dem der Pass-Entzug gedroht hatte und der dagegen vorgegangen war, wurde Recht gegeben, berichtete die „Presse“. Das brisante daran: damit könnte jener Datensatz, der die vermeintlichen Doppelstaatsbürger entlarvt, als Entscheidungsgrundlage wegfallen.

Liste beruhe „ausschließlich auf einer Vermutung“

Denn im Entscheid des Verfassungsgerichtshofs wird explizit festgehalten: dass der Inhalt dieses Verzeichnisses eine tatsächliche Wählerevidenzliste wiedergebe, beruhe „ausschließlich auf einer Vermutung“. Der Datensatz sei nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zuordenbar und könne daher kein taugliches Beweismittel darstellen.

Datensatz von FPÖ weitergeleitet
Der Datensatz war von der FPÖ an die Behörden weitergeleitet worden. Die Herkunft des umfangreichen Verzeichnisses ist unklar. Angeblich handelt es sich um eine „Wählerevidenzliste“ für die türkischen Wahlen im Jahr 2015. Wegen dieser Liste waren bundesweit etliche Verfahren eingeleitet worden. Viele Betroffene beklagten sich freilich, nicht beweisen zu können, die türkische Staatsbürgerschaft zurückgegeben zu haben, weil die dortigen Behörden nicht kooperierten.

Kläger seit 40 Jahren in Österreich

Der Kläger hatte sich bereits vor 40 Jahren in Österreich niedergelassen und besitzt seit 1996 den österreichischen Pass. Sein Name tauchte freilich auf jener Liste auf, die angeblich eine türkische Wählerevidenz sein soll, woraufhin die Wiener Landesregierung davon ausging, dass er die türkische Staatsbürgerschaft wieder angenommen hat. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid.

Verletzung der Mitwirkungspflicht relativiert

Nunmehr hat ihn jedoch der Verfassungsgerichtshof aufgehoben, wie er in einer Aussendung Montagnachmittag bekannt gab. Nicht nur dass man die Liste nicht als taugliches Beweismittel anerkannte, wird auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Betroffenen relativiert. Es sei zwar auf eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht Bedacht zu nehmen. Diese enthebe die Behörde aber nicht ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes. Keinesfalls dürfe die Beweislast für den (Nicht-)Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne weiteres auf den Betroffenen überwälzt werden.

Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt

Conclusio der Höchstrichter: Der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

NEOS über Entscheid erfreut

Die NEOS zeigten sich über den Entscheid erfreut. Die Liste mit den vermeintlichen Namen von türkischen Doppelstaatsbürgerschaften sei nicht glaubwürdig, meinte die Abgeordnete Stephanie Krisper. Es stelle sich nun durchaus die Frage, aus welchen Motiven die FPÖ diese ominöse Liste an die Behörden weiter gegeben habe.

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