Schild des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg (10.12.2014)
JOHN THYS / AFP / picturedesk.com
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Europäischer Gerichtshof

Gegen Auslieferung von straffälligen Drittstaatsangehörigen

EU-Staaten müssen auch Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit geben, dass ein europäischer Haftbefehl nicht zur Auslieferung führt und die Strafe stattdessen im Aufenthaltsland vollstreckt wird.

Denn bei einer guten Verwurzelung im Aufenthaltsland verbessern sich auch die Chancen einer erfolgreichen Resozialisierung, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem heute verkündeten Urteil zu Italien betonte.

Fall in Italien

Im Streitfall erließ Rumänien einen Europäischen Haftbefehl gegen einen Mann aus der Republik Moldau. Er hält sich in Italien auf. Das zuständige Gericht in Bologna stellte fest, dass der Mann beruflich und familiär stabil in Italien verwurzelt ist. Die Möglichkeit, die Auslieferung abzulehnen und die Strafe stattdessen im eignen Land zu vollstrecken, sieht italienisches Recht aber nur für Italienerinnen und Italiener sowie andere EU-Bürgerinnen und -Bürger vor.

Im Widerspruch zu Grundsatz der Gleichbehandlung

Das Gericht in Bologna hält diese Ungleichbehandlung für ungerechtfertigt und wandte sich an den italienischen Verfassungsgerichtshof. Der legte den Streit zunächst dem EuGH vor. Dort urteilte nun die Große Kammer, dass es auch bei Drittstaatsangehörigen keine automatische Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls geben darf. Dies widerspreche dem in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung.

Verbesserte Resozialisierungschancen

Denn auch Drittstaatsangehörige könnten so fest im Aufenthaltsland verwurzelt sein, dass es gerechtfertigt sei, statt einer Auslieferung die Strafe im Aufenthaltsland zu vollstrecken. Dies könne insbesondere auch die Resozialisierungschancen nach Verbüßen der Strafe verbessern, betonten die Luxemburger Richter. Bei einer Ablehnung des Auslieferungsersuchens müsse sich das Aufenthaltsland dann aber auch zur Vollstreckung der Strafe verpflichten. Dies könne sich aber nach dem jeweils nationalen Recht richten.