Illustration zum Thema „Arbeitslosigkeit / Betteln / Armut“ (2.4.2014)
HANS KLAUS TECHT / APA / picturedesk.com
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Bettelverbot

Verfassungsgerichtshof wies Beschwerde ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde einer bettelnden Frau gegen das sektorale Bettelverbot in der Stadt Salzburg abgelehnt. Die Höchstrichter kamen in ihrer Sitzung Ende Februar zum Schluss, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Dies sagte Alina Kugler von der Plattform für Menschenrechte Salzburg gestern Abend zur APA. Damit „pickt“ weiter die im Oktober 2017 vom Stadtsenat mehrheitlich beschlossene Regelung. Die derzeit gültige „zweite Verbotszonenverordnung“ sieht ein Bettelverbot etwa in der Getreidegasse und in den angrenzenden Gassen bis zur Salzach, am Platzl, in Teilen der Linzer Gasse sowie während der Festspiele in der Hofstallgasse vor den Festspielhäusern vor. Die Plattform für Menschenrecht ging jedoch davon aus, dass ein absolutes Bettelverbot in definierten Zonen menschenrechtswidrig sei und unterstützte die Beschwerde der Rumänin.

Strafe für bettelnde Frau

Die Frau hatte im Dezember 2020 in einer Gasse still am Boden sitzend gebettelt und 100 Euro Strafe erhalten. Sie legte dagegen Einspruch ein, die Beschwerde wurde aber von der Polizei und später auch vom Landesverwaltungsgericht Salzburg abgewiesen. Der Fall ging schließlich vor den VfGH. Rückenwind erhoffte sich die Plattform für Menschenrechte von einer früheren Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Denn das Bettelverbot in der Stadt war ursprünglich viel schärfer gefasst – und blickt auf eine bewegte Geschichte zurück.

Räumlich und zeitlich geltende Verbotszonen

Der Versuch der Stadtpolitik, die Zahl der vor allem bettelnden Menschen aus osteuropäischen Ländern in Salzburg zu begrenzen, dauert nun bereits über ein Jahrzehnt an. 2012 stellte der VfGH fest, dass das damals geltende absolute Bettelverbot gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Betteln war auf einmal erlaubt. Die Stadt reagierte 2015 mit der Einführung von räumlich und zeitlich geltenden Verbotszonen und stützte sich dabei auf das Salzburger Landessicherheitsgesetz. Dieses erlaubt Gemeinden, per Verordnung das Betteln überall dort zu verbieten, wo die ungehinderte Nutzung des öffentlichen Raumes für andere Personen erschwert wird oder das Betteln für Missstände sorgt.

Verordnungsbestimmung differenziert ausgestaltet

Im Juni 2017 kam der VfGH allerdings zum Schluss, dass zwar Einschränkungen zur Vermeidung drohender Missstände durchaus erlaubt sein könnten, die Regelung der Stadt (Bettelverbot täglich von 8.00 bis 19.00 Uhr in bedeutenden Teilen der Innenstadt) sachlich aber nicht gerechtfertigt seien. Die Stadt „reparierte“ wenige Monate später die Verordnung – und tat das offenbar mit Erfolg. Denn auch wenn die Plattform für Menschenrechte die Rechtsansicht hatte, dass auch die neue Regelung nicht korrekt ist, ist der nun erfolgte Spruch des VfGH klar: Die geltenden Verordnungsbestimmung seien sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart differenziert ausgestaltet ist, „dass sich das Verbot (…) nicht als verfassungsrechtlich verpöntes absolutes Bettelverbot erweist.“