Allerdings müsste die Wohnbeihilfe als „Kernleistung“ im Sinne der EU-Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörigen eingestuft werden. Dies zu beurteilen sei Sache des zuständigen österreichischen Gerichts.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
In dem Rechtsstreit geht es um einen türkischen Staatsangehörigen, der zwar Deutsch auf dem verlangten Niveau beherrscht, aber ohne Sprachprüfung über keinen Nachweis darüber verfügt und keine Wohnbeihilfe mehr bekommt. Der türkische Staatsbürger machte vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Voraussetzung des Nachweises von Deutschkenntnissen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den die EU-Richtlinie zur Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen festschreibt. Diese verbietet eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft.
Nachweis von Deutschkenntnissen seit 2018
Das Landesgericht Linz hat den EuGH um Auslegung ersucht. In Oberösterreich wurde 2018 für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger – anders als für Unions- oder EWR-Bürger – die Voraussetzung eingeführt, dass sie grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen müssen.
Wohnbeihilfe als „Kernleistung“
Die Wohnbeihilfe, die auf 300 Euro begrenzt ist, sei eine „Kernleistung“ im Sinne der EU-Richtlinie, hatte zuvor der EuGH-Generalanwalt argumentiert. Die EU-Richter stellten in ihrem Urteil nunmehr fest, dass die Knüpfung der Wohnbeihilfe an einen Deutsch-Nachweis auch gegen Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta (Nichtdiskriminierung) verstoßen würde, wenn es sich um eine „Kernleistung“ handelt. Ist dies nicht der Fall, wäre die Grundrechtecharta nicht anwendbar. Die EU-Richtlinie über Drittstaatsangehörige sei nicht anwendbar.