Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg (5.10.2015)
JOHN THYS / AFP / picturedesk.com
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EuGH

Alter der Kinder bei Familienzusammenführung entscheidend

Bei dem Antrag eines anerkannten Flüchtlings auf Familienzusammenführung ist das Alter minderjähriger Kinder bei der Antragstellung zu berücksichtigen, nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörden.

Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor, das am Donnerstag veröffentlicht wurde. Das Urteil bezog sich auf den Fall eines in Belgien anerkannten Flüchtlings, der mit Anträgen 2012 und 2013 versucht hatte, seine drei minderjährigen Kinder aus Afrika nach Europa nachzuholen.

Anträge abgelehnt

Beide Anträge wurden von den belgischen Behörden mit Verweis auf betrügerische und irreführende Angaben abgelehnt, woraufhin sich der Mann 2014 an den belgischen Rat für Ausländerstreitsachen wandte. Dieser lehnte die Klage im Jänner 2018 letztlich mit der Begründung ab, die Kinder des Klägers seien mittlerweile – fast sechs Jahre nach der ersten Antragstellung – bereits volljährig geworden. Deshalb sei kein Rechtsschutzinteresse mehr vorhanden. Die Familie wandte sich daraufhin an den belgischen Staatsrat, der die Angelegenheit an den EuGH weitergab.

Entscheidung erforderlich für Schadenersatzklage

Das Gericht hielt nun fest, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung nicht allein deshalb für unzulässig erachtet werden kann, weil das Kind inzwischen volljährig geworden ist. „Ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt wurde, könnte, auch nachdem er volljährig geworden ist, weiterhin ein Interesse an einer Entscheidung des Gerichts in der Sache haben, da in einigen Mitgliedstaaten eine solche gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, damit der Antragsteller eine Schadensersatzklage gegen den betreffenden Mitgliedstaat erheben kann“, hieß es in der Mitteilung des EuGH.