Mindestsicherungsregelung in NÖ aufgehoben

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in der Märzsession weitere Klarstellungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung getroffen und damit die Verschärfungen in Niederösterreich mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Eine von der Dauer des Aufenthalts in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz „sind unsachlich und daher verfassungswidrig“. Die Aufhebung der Mindestsicherungsregelung in Niederösterreich erfolgte ohne Reparaturfrist. Die aufgehobenen Bestimmungen seien nicht mehr anzuwenden.

„Eigentlicher Zweck“ verfehlt

Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 7. März 2018: „Das mit § 11b NÖ MSG geschaffene System [Deckelung, Anm.] nimmt keine Durchschnittsbetrachtung vor, sondern verhindert die Berücksichtigung des konkreten Bedarfes von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Dadurch verfehlt dieses System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab einer bestimmten Haushaltsgröße seinen eigentlichen Zweck, nämlich die Vermeidung und Bekämpfung von sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.“

Über 160 Anträge

Die niederösterreichische Mindestsicherung (NÖ MSG) hatte den VfGH aufgrund von mehr als 160 Anträgen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich beschäftigt. Dahinter stehen jeweils Beschwerden von Personen, die nach der seit 1. Jänner 2017 geltenden Rechtslage eine geringere Mindestsicherung zugestanden bekommen haben.

Verweis auf bisherige Rechtsprechung

Zur Frage der Deckelung verwies der Gerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung: „Auch wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen mögen, so ist doch immer noch je weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe erforderlich.“ Es gebe also keinen sachlichen Grund, richtsatzmäßige Geldleistungen für eine Haushaltsgemeinschaft ab einer bestimmten Anzahl von Haushaltsangehörigen abrupt zu kürzen.

„Unsachliche Regelung geschaffen“

Der Gerichtshof habe sich „nicht veranlasst“ gesehen, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das System der niederösterreichischen Mindestsicherung stellt grundsätzlich auf den konkreten Bedarf der betroffenen Personen ab. Die Deckelung hingegen begrenzt den Anspruch „in Abkehr“ von diesem System unabhängig von der Zahl der Personen mit einem fixen Betrag. Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: „Damit hat der niederösterreichische Gesetzgeber eine unsachliche Regelung geschaffen: Wenngleich 1.500 Euro für bestimmte Haushaltskonstellationen ausreichend sein können, verhindert das NÖ MSG eine einzelfallbezogene und damit sachliche Bedarfsprüfung.“

Klagen gegen Wartefrist

Neben der Deckelung betrafen die Anträge des Landesverwaltungsgerichts auch die Wartefrist (§ 11a NÖ MSG). Wer sich nicht mindestens fünf der vergangenen sechs Jahre in Österreich aufgehalten hat, kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft statt der Mindestsicherung nur eine geringere Leistung gemäß den „Mindeststandards - Integration“ beziehen. Ausnahmen gelten für in Österreich geborene Kinder von voll Anspruchsberechtigten und für Personen, die Österreich für Ausbildungszwecke oder aus beruflichen Gründen verlassen haben.

Staatsbürgerschaft setzt Integration voraus

Die niederösterreichische Landesregierung begründe die Wartefrist mit dem Erfordernis der Integration sowie der Setzung eines Anreizes zur Arbeitsaufnahme. Dem hält der VfGH entgegen, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorhandene Integration bereits voraussetze.

Aufenthalt lässt Rückschluss auf Arbeitswilligkeit nicht zu

Die Differenzierung nach der Aufenthaltsdauer könne auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden: „Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, weshalb österreichische Staatsbürger, die innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig waren, einen stärkeren Arbeitsanreiz benötigten, zumal der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinerlei Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit der Person zulässt.“

Anknüpfung von Aufenthaltsdauer auf Asylberechtigte unsachlich

Die Regelung führe daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre. Die Anknüpfung an die Aufenthaltsdauer in Österreich sei zudem im Hinblick auf Asylberechtigte (Personen, denen internationaler Schutz bereits zuerkannt wurde) unsachlich: „Asylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen ‚wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden‘ verlassen und können aus denselben Gründen (derzeit) nicht dorthin zurückkehren. Asylberechtigte können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden (Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen), denen es frei steht, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, gleichgestellt werden“, so der VfGH.

ÖVP NÖ nimmt Entscheidung zur Kenntnis

„Die vom Verfassungsgerichtshof heute getroffene Entscheidung nehmen wir selbstverständlich zur Kenntnis“, reagierte Klaus Schneeberger, Klubobmann der ÖVP im niederösterreichischen Landtag. Gleichzeitig kündigte er an, dass sich das Landesparlament mit den notwendigen Änderungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes „so rasch wie möglich“ befassen werde.

Bundesregierung hält an Plänen fest

Die Bundesregierung will aber an ihren Plänen festhalten: Man werde eine bundesweit einheitliche Lösung erarbeiten, die zwischen jenen unterscheidet, „die schon länger in das Sozialsystem eingezahlt haben und jenen Nicht-Österreichern, die neu in das Sozialsystem dazu gekommen sind“. Einen entsprechenden Vorschlag soll es bis Ende des Jahres geben.

Caritas und Diakonie begrüßen VfGH-Urteil

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