EuGH soll Kürzung von Mindestsicherung klären

Ob die Kürzung der Mindestsicherung für befristet Asylberechtigte in Oberösterreich europarechtskonform ist, will das Landesverwaltungsgericht nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt wissen.

Generell tendiert das Landesverwaltungsgericht (LVG) zu der Ansicht, dass diesen Personen dieselben Leistungen zustehen wie österreichischen Staatsbürgern.

Ähnlich wie es auch das Programm der neuen Bundesregierung vorsieht, erhalten in Oberösterreich subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte seit Juli 2016 einen deutlich niedrigeren Mindestsicherungssatz Satz als dauerhaft Asylberechtigte, die hier Staatsbürgern gleichgestellt sind.

Beschwerde von betroffener Familie

Eine von dieser Regelung betroffene afghanische Familie hat dagegen Beschwerde eingereicht. Ihr Anwalt argumentiert, dass laut EU-Status-Richtlinie befristet Asylberechtigte ebenfalls gleich behandelt werden müssten wie österreichische Staatsbürger und die oberösterreichische Rechtslage daher europarechtswidrig sei. Er beantragte für seine Mandanten die Zuerkennung des vollen Mindestsicherungsbetrages.

Auslegung der Statusrichtlinie

Für das LVG, das darüber entscheiden soll, ist dabei die Auslegung der Statusrichtlinie der springende Punkt: Laut dieser müssen die Mitgliedstaaten Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten Sozialhilfe zukommen lassen, dürfen sie bei subsidiär Schutzberechtigten aber auf „Kernleistungen“ beschränken. Bei den Asylberechtigten wird jedoch im Hinblick auf Sozialleistungen nicht explizit zwischen befristetem und unbefristetem Status unterschieden. Daher soll nun der EuGH klären, ob befristet Asylberechtigte so zu behandeln sind wie subsidiär Schutzberechtigte oder eben wie Personen mit dauerhaftem Asylstatus.

Befristet Asylberechtigte wie österreichische Staatsbürger behandeln

Das LVG tendiert allerdings offenbar zu der Ansicht, dass befristet Asylberechtigte wie österreichische Staatsbürger und Personen mit dauerhaftem Asylstatus zu behandeln seien. Denn: Während subsidiär Schutzberechtigte immer wieder um die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ansuchen müssen, geht bei Asylberechtigten der befristete Aufenthaltstitel nach Ablauf der Befristung ohne Zutun der Betroffenen in ein unbefristetes Asylrecht über. Das LVG nimmt daher an, dass es mit den Vorgaben der Statusrichtlinie „nicht vereinbar ist, den befristet aufenthaltsberechtigten Asylberechtigten geringere Leistungsstandards (...) zuzuerkennen“, heißt es in dem Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH.

Grüne sehen schlechte Nachricht für neue Regierung

Die oberösterreichischen Grünen sehen in der Ankündigung des LVG bereits eine schlechte Nachricht für die neue Bundesregierung und ihre Mindestsicherungspläne: „Damit hat die neue Koalition eine Maßnahme im Programm die schon jetzt gerichtsanhängig und potenziell rechtswidrig ist“, so Sozialsprecher Stefan Kaineder in einer Aussendung. Sollte die oberösterreichische Regelung europarechtswidrig sein, könnten „enorme Rückzahlungen drohen“.

Link: