Verkürzte Beschwerdefrist in Asylverfahren aufgehoben

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Oktober-Session eine verkürzte Beschwerdefrist in Asylverfahren aufgehoben. Die Höchstrichter folgten dem Argument der Bundesregierung nicht, dass die verkürzte Frist von zwei Wochen einer Verfahrensbeschleunigung diene.

Auch in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt somit die vor Verwaltungsgerichten übliche Frist von vier Wochen.

Entscheidung gegen zweiwöchige Frist bereits 2016

Es war nicht das erste Mal, dass sich der VfGH mit Beschwerdefristen im Gesetz zu Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auseinandersetzen musste. Zuletzt hatte der Gerichtshof im Februar 2016 die generell zweiwöchige Frist für Beschwerden gegen BFA-Entscheidungen über den Status als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter aufgehoben. Als Reaktion auf dieses Erkenntnis beschloss der Nationalrat dann im April des Vorjahres eine Verkürzung der Beschwerdefrist, sofern die Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Diese Regelung wurde nun aber auch wieder als verfassungswidrig aufgehoben.

Kurze Frist zur Beschleunigung der Verfahren nicht gerechtfertigt

Die Bundesregierung hatte die vergleichsweise kurze Frist etwa damit gerechtfertigt, dass unter anderem damit Verfahren beschleunigt würden. Der VfGH anerkannte zwar das Bestehen eines „besonderen öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug im Asyl- und Fremdenwesen im Sinne der Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit von Ausreiseverpflichtungen“. Dies allein rechtfertigt nach Ansicht der Höchstrichter aber noch nicht die verkürzte Beschwerdefrist.

„Rechtsschutzmöglichkeiten“ wahrnehmen können

Auch für Fremde sei es von erheblicher Bedeutung, dass sie ihre „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten“ effektiv wahrnehmen können, heißt es in der Entscheidung. Die Richter vermissen gleichzeitig gesetzliche Maßnahmen für eine wesentliche Beschleunigung der Verfahren auf der „anderen Seite“, also beim Bundesverwaltungsgericht, das für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA zuständig ist.

Vierwöchige Beschwerdefrist gilt

Die Bestimmungen dürfen ab sofort nicht mehr angewandt werden. Eine Reparaturfrist haben die Höchstrichter nicht gesetzt. Es gilt also nunmehr auch in diesen Asylfällen die vierwöchige Beschwerdefrist.