Gezeichnete kleine Häuser, mit gezeichneten Menschen aus Papier sollen die häusliche Quarantäne symbolisieren.
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CORONA | INFO

Lebenspartner im Ausland | CoV | Besondere Bestimmmungen

Besucht man Partner im Ausland, gelten bei Wiedereinreise die jeweiligen Einreisebestimmungen – Sehen des Lebenspartners zählt zur Deckung der „notwendigen Grundbedürfnisse“

In Österreich dürfen sich Lebenspartner, die nicht zusammen in einem Haushalt leben, trotz der geltenden Ausgangsbeschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin sehen. Lebt der Lebenspartner allerdings im Ausland, gelten besondere Bestimmungen, wie es aus dem Gesundheitsministerium gegenüber der APA am Donnerstag hieß.

Besucht man den Partner im Ausland gelten bei der Wiedereinreise die jeweiligen Einreisebestimmungen. Bei einer Einreise aus Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn oder Slowenien ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten wird die Einreise verweigert. Außer es handelt sich um einen österreichischen Staatsbürger oder um eine Person, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat – dann gilt eine verpflichtende 14-tägige Heimquarantäne.

Über die tschechische Grenze

Bei einer Einreise aus Tschechien oder der Slowakei sind die Einreisenden verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde einer medizinischen Überprüfung zu unterziehen. Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Außenministeriums angeführten Risikogebiet aufgehalten haben, müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen, ansonsten kann die Einreise verweigert werden, oder weitere Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz können getroffen werden.

Einzelne Betroffene, die für die Einreise nach Österreich ein ärztliches Zeugnis benötigten, wonach sie negativ auf das Corona-Virus getestet wurden, schilderten am Donnerstag gegenüber der APA, dass sie in ihren Ländern privat auf Anfrage einen solchen Test nicht erhalten konnten, weil alle Labor-Kapazitäten für Ernstfälle benötigt würden.

Grundsätzlich heißt es aus dem Gesundheitsministerium, dass das Sehen des Lebenspartners zur Deckung der „notwendigen Grundbedürfnisse“ zählt. Das bedeutet, dass der Kontakt bei Paaren nicht untersagt wird, es wird aber zur Vorsicht geraten.