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Di | 14.02.2012
Avstrijska državna pogodba - slika:apa/rauchensteiner
"Nachfolge automatisch nicht möglich"
Das Außenministerium hat seinen Standpunkt bekräftigt, dass hinsichtlich des Staatsvertrages von 1955 eine automatische Rechtsnachfolge, wie sie von Slowenien ins Gespräch gebracht wurde, nicht möglich ist.
Artikel 37 halte ausdrücklich fest, dass der Vertrag auf Signatarstaaten beschränkt sei, die sich mit Nazi-Deutschland im Kriegszustand befunden und zum Ende des zweiten Weltkriegs UNO-Mitglied gewesen seien, hieß es im Außenministerium auf Anfrage der APA. Zugleich wird im Außenministerium betont, dass keinerlei Zweifel daran bestehe, dass Österreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag umsetzen wolle. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob Slowenien Rechtsnachfolger Jugoslawiens sei oder nicht.
Slowenien und Österreich hätten in dieser Frage mehrfach klargemacht, dass man nicht einer Meinung sei. Eine allfällige Notifizierung der Rechtsnachfolge Sloweniens müsste gegenüber dem Depositar Moskau erfolgen. Russland würde dann eine Anfrage an Österreich richten. Ein österreichischer Widerspruch würde dazu führen, dass der Status Quo bestehen bleibe, so die Erläuterung der Prozedur. Dies sei auch der Fall gewesen, als die Tschechische Republik 2004 versucht habe, die Rechtsnachfolge der Tschechoslowakei im Staatsvertrag anzutreten, betont man im Außenministerium.
Außenminister Michael Spindelegger (ÖVP) hatte bereits im Vorjahr betont, dass es nicht dem Rechtsverständnis Österreichs entspreche, dass alle Staaten Ex-Jugoslawiens automatisch Rechtsnachfolger würden. Dies sei rechtlich nicht vertretbar, weil der Staatsvertrag ein in sich geschlossener Vertrag sei, primär abgeschlossen zwischen den Alliierten und Österreich. Jugoslawien und die Tschechoslowakei hätten den Vertrag nur mitunterzeichnet.