„Aula“ muss Beleidigungen widerrufen
Der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Entscheidung im Jänner unter anderem fest, dass es den in der „Aula“ erhobenen Vorwürfen „nicht nur in moralischer Hinsicht an Respekt vor den Opfern des Nationalsozialismus mangle, sondern es sich vielmehr um unwahre und an Intensität kaum zu überbietende Vorwürfe von kriminellem Verhalten“ handle.
KZ-Überlebende als Kläger
In der „Aula“ waren im Sommer 2015 ehemalige Häftlinge des Konzentrationslagers Mauthausen als „Landplage“ und „Kriminelle“ bezeichnet worden. Die Grünen zeigten den Fall bei der Staatsanwaltschaft in Graz/ Gradec an, die das Verfahren gegen den Autor des Artikels aber einstellte. In der Folge wurde auf zivilrechtlichem Weg eine einstweilige Verfügung gegen die im Artikel aufgestellten Behauptungen beantragt. Als Kläger traten nun neun KZ-Überlebende (Widerstandskämpfer bzw. politisch und aus rassischen Gründen von den Nazis Verfolgte) sowie die Tochter des 2007 verstorbenen Publizisten Leon Zelman auf.
Sämtliche Ansprüche der Kläger anerkannt
Der OGH entschied heuer im Jänner schließlich gegen die vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands (DÖW) als rechtsextrem eingestufte Zeitschrift und bestätigte die einstweilige Verfügung. Damit wurde die persönliche Betroffenheit der Kläger („Aktivlegitimation“) anerkannt und die Richtung für den Ausgang des Zivilverfahrens vorgegeben.
Die Zeitschrift muss nun die Beleidigungen von KZ-Überlebenden widerrufen. Sämtliche Ansprüche der Kläger wurden anerkannt, auch die Verfahrenskosten müssen von dem Blatt getragen werden.