Sloweniens Bankenrettung verfassungskonform

Der slowenische Verfassungsgerichtshof lässt die Enteignung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern bei der Bankenrettung in Slowenien im Jahr 2013 intakt. Der Rechtsschutz müsse allerdings noch nachgebessert werden.

Die Höchstrichter haben beschlossen, dass die Novelle des Bankengesetzes in jenem Teil, in dem sie eine solche Maßnahme eingeführt hat, verfassungskonform ist. Sie ermöglichte jedoch keinen effektiven Rechtsschutz, was korrigiert werden muss. Die Höchstrichter haben dem Gesetzgeber sechs Monate Zeit gegeben, um die verfassungswidrigen Bestimmungen zum Rechtsschutz entsprechend nachzubessern, geht aus dem am Donnerstag verkündeten Urteil hervor.

Die Novelle hatte für die betroffenen Anleger keine Möglichkeit vorgesehen, die Beschlüsse über ihre Enteignung anzufechten. Sie ermöglichte ihnen aber eine Entschädigungsklage. Doch laut dem Verfassungsgericht war damit kein effektiver Rechtsschutz gewährt, weil es nicht berücksichtigt wurde, dass sie gegenüber der Notenbank in einer wesentlich schwächeren Position stehen.

Wie das Verfassungsgericht betonte, seien individuellen Entscheidungen der Notenbank nicht abgewogen worden, geprüft sei lediglich die Verfassungskonformität der Rechtsgrundlage gewesen. Die Tatsache, dass das Gesetz verfassungsgemäß ist, sagt laut den Höchstrichter jedoch nichts darüber, ob die spezifischen Entscheidungen der Notenbank in die Rechte der Inhaber von nachrangigen Schuldtitel verletzt haben. Dies könne lediglich in spezifischen Gerichtsprozessen entschieden werden, hieß es.

Die Notenbank zeigte sich mit der Entscheidung zufrieden. Die Tatsache, dass die Gesetzesnovelle, die als Grundlage für ihre Maßnahmen diente, vom Verfassungsgericht gebilligt wurde, bedeutet laut der Notenbank, dass auch ihre Maßnahmen verfassungskonform sind und nicht angefochten werden können.

Auch die frühere Regierungschefin Alenka Bratušek, deren Regierung die Bankenrettung durchführte, sieht das Urteil als eine Bestätigung für damalige Handlungen. Das Verfassungsgericht habe so entschieden, wie sie stets betont habe: die Enteignung sei eine „notwendige Maßnahme“ gewesen, die den Steuerzahlern etwas Geld gespart habe, sagte sie laut Medienberichten.

Gegenseite nicht unzufrieden

Auf der anderen Seite zeigten sich auch die Vertreter von betroffenen Gläubigern, die das Bankengesetz angefochten haben, mit dem Urteil mehr oder weniger zufrieden. Sie bekämen damit das Recht zurück, eine unabhängige Prüfung zu verlangen, ob die rechtlichen und ökonomischen Bedingungen für die Enteignung tatsächlich gegeben worden seien, sagte einer der betroffenen Anlegern, Tadej Kotnik, laut Medienberichten. Er zeigte sich überzeugt, vor Gericht eine Schädigung beweisen zu können. Das Verband der Kleinaktionäre kündigte bereits Klagen an.

Mit dem umstrittenen Bankengesetz wurde im November 2013 im Fall der Rettung notleidender Banken eine Haftungskaskade eingeführt. Nach Darstellung der damaligen slowenischen Regierung und der Notenbank war eine EU-konforme Rettung der strauchelnden Banken durch den slowenischen Staat erst möglich, nachdem auch die Aktionäre und Inhaber von nachrangigen Anleihen in die Sanierung einbezogen wurden.

Der slowenische Staat hatte damals mit mehr als drei Milliarden Euro Geldhäuser vor dem Kollaps bewahrt, die einen Berg fauler Kredite angehäuft hatten. Bei der Sanierung sind Bankaktionäre und Besitzer nachrangiger Papiere im Gesamtwert von 600 Mio. Euro zur Kasse gebeten worden.

Das slowenische Höchstgerichts hat sich bei der Prüfung des umstrittenen Bankengesetzes vor einer endgültigen Entscheidung zunächst auf das EuGH gewendet. Dieses urteilte im Sommer, dass Anteilseigner und nachrangige Gläubiger grundsätzlich zur Sanierung von Geldhäusern herangezogen werden können.