Österreich in Streit um Dublin-Asylfrist verurteilt
Die EU-Richter urteilten am Mittwoch, dass sich ein Flüchtling vor Gericht auf den Ablauf der Frist berufen kann.
Fall eines Iraners
In dem Fall hatte der Iraner Majid Shiri geltend gemacht, dass Österreich nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrags zuständig geworden ist, da er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nach Bulgarien überstellt wurde. Der Iraner war zuerst über Bulgarien in die Europäische Union eingereist, daher wäre Bulgarien für das Asylverfahren zuständig gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verwiesen.
Zuständigkeit auf aufnahmeersuchenden Staat über
Die EU-Richter stellten nun fest, dass die Zuständigkeit auf den aufnahmeersuchenden EU-Staat - im vorliegenden Fall Österreich - übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der Sechs-Monate-Frist durchgeführt wird. Dabei ist nicht extra erforderlich, dass der zuständige EU-Staat - in diesem Fall Bulgarien - die Wiederaufnahme des Asylwerbers ablehnt.
Berufung auf Ablauf der Frist
Der EU-Gerichtshof stellte überdies klar, dass sich Asylwerber auf den Ablauf der Frist berufen können. Dies gelte unabhängig davon, ob die Frist vor oder nach der Überstellungsentscheidung abgelaufen sei. Die EU-Staaten seien verpflichtet, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen. Wenn die sechsmonatige Frist nach Erlass der Abschiebeentscheidung abläuft, dürfe der Asylsuchende nicht mehr in ein anderes EU-Land überstellt werden.